Wenn Pflegende oder pflegende Angehörige seit mind. 6 Monaten eine Person pflegen, die Pflegegeld oder Kombinationsleistung erhalten hat, steht ihnen eine Erholungszeit zu. Das können max. 28 Tage sein, wobei aber die Kosten für Ersatzpflege 1510,00 € nicht übersteigen dürfen. Die Urlaubs- oder Verhinderungspflege kann z.B. in Anspruch genommen werden, wenn die pflegende Person krank ist, zum Arzt muss, private Erledigungen vornehmen oder Urlaub machen möchte.

Der Anspruch zur Urlaubs- und Verhinderungspflege erlischt am 31.Dezember des laufenden Jahres und beginnt dann wieder am 1. Januar.

Zusätzlich zu den gleichen Bedingungen, besteht der Anspruch der Kurzzeitpflege in einer Pflegeeinrichtung.